Nach den Plänen von Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble sollen vererbte Betriebsvermögen weiterhin nur zu 15 Prozent der Erbschaftssteuer unterliegen – vorausgesetzt, das Unternehmen wird mindestens fünf Jahre fortgeführt. Beläuft sich die Fortführung auf nicht weniger als sieben Jahre, fällt sogar gar keine Erbschaftssteuer an. Diese Regelung gilt jedoch ohne Einschränkung nur für Betriebe mit bis zu drei Arbeitnehmern.
Auch kleinere Betriebe im Visier
Bei Firmen mit vier bis zehn Arbeitnehmern fällt nach dem Schäuble-Entwurf künftig eine Lohnsummenprüfung an. Konkret bedeutet dies, dass Firmenerben nur dann der stark ermäßigte Erbschaftssteuersatz zusteht, wenn sich die Lohnsumme in den fünf Jahren nach der Vererbung oder Schenkung auf mindestens 250 Prozent der ursprünglichen Lohnsumme eines Jahres beläuft.
Vollständig verzichtet der Fiskus nur bei den Erben, die ihren Betrieb sieben Jahre fortführen und wo sich in diesem Zeitraum die Lohnsumme auf 500 Prozent addiert.
Für noch größere Unternehmen wird der Spielraum noch geringer. Bei Firmen ab elf Mitarbeitern werden 85 Prozent des Betriebsvermögens von der Erbschaftssteuer nur dann befreit, wenn sie in fünf Jahren auf eine kumulierte Lohnsumme von 400 Prozent kommen. Eine komplette Befreiung ist nur für die Betriebe vorgesehen, deren Lohnsumme sich den in sieben Jahren nach der Vererbung oder Schenkung auf eine Lohnsumme von 700 Prozent beläuft.
Lohnsumme allein reicht nicht
Bei etwas größeren Unternehmen reicht allerdings die Lohnsumme alleine nicht aus, um unter die begünstigte (85 Prozent) oder vollständig befreiende (100 Prozent) Regelung zu fallen.
Übersteigt das begünstigte Vermögen den Wert von 20 Millionen Euro soll eine Verschonungsbedarfsprüfung gelten. Verfügt der Erbe oder Beschenkte über genügend anderes (privates) Vermögen, um die Steuerlast auf das begünstigte Vermögen von mehr als 20 Millionen Euro zahlen zu können, gilt die 85-Prozent-/100-Prozent-Regelung generell nicht.
Nach Angaben des Verbandes Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA) macht im Maschinenbau diese Gruppe rund ein Drittel aller Betriebe aus, die rund 80 Prozent der Beschäftigten der Branche stellen. Der Verband fordert daher eine spürbare Anhebung der Schwelle, ab der eine Bedürfnisprüfung erfolgen soll. Das Institut der deutschen Wirtschaft hält mindestens einen Wert von 50 Millionen Euro für notwendig, um größeren Schaden vom deutschen Mittelstand abzuhalten.
Das Finanzministerium hält das Problem dagegen für vernachlässigbar. Nach seinen Angaben soll von der Bedürfnisprüfung nur zirka ein Prozent der Betriebe betroffen sein.
Beim vereinfachten Ertragswertverfahren der Finanzverwaltung wird derzeit mit einem Multiplikator von mehr als 18 gerechnet. Damit wird schon ab einem Nachsteuer-Gewinn von etwas mehr als einer Millionen Euro pro Jahr ein Unternehmenswert von mehr als 20 Millionen Euro erreicht. Das spricht dafür, dass künftig wohl deutlich mehr als ein Prozent der Firmenerben eine Bedürfnisprüfung durchlaufen müssen.
Qual der Wahl
Nach den Schäuble-Plänen besteht zumindest die Möglichkeit, einen Abschlag zu zahlen. Ein Antrag auf diesen sogenannten Verschonungsabschlag ist allerdings unwiderruflich.
Bei einem begünstigten Vermögen von 20 Millionen bis 110 Millionen Euro erfolgt für jede 1,5 Millionen Euro, die die Marke von 20 Millionen Euro übersteigen, eine Minderung von jeweils ein Prozent der Begünstigung von 85 Prozent/100 Prozent, die wiederum von der Lohnsumme und der Fortführungslänge des Unternehmens abhängt.
Auch kleinere Betriebe im Visier
Bei Firmen mit vier bis zehn Arbeitnehmern fällt nach dem Schäuble-Entwurf künftig eine Lohnsummenprüfung an. Konkret bedeutet dies, dass Firmenerben nur dann der stark ermäßigte Erbschaftssteuersatz zusteht, wenn sich die Lohnsumme in den fünf Jahren nach der Vererbung oder Schenkung auf mindestens 250 Prozent der ursprünglichen Lohnsumme eines Jahres beläuft.
Vollständig verzichtet der Fiskus nur bei den Erben, die ihren Betrieb sieben Jahre fortführen und wo sich in diesem Zeitraum die Lohnsumme auf 500 Prozent addiert.
Für noch größere Unternehmen wird der Spielraum noch geringer. Bei Firmen ab elf Mitarbeitern werden 85 Prozent des Betriebsvermögens von der Erbschaftssteuer nur dann befreit, wenn sie in fünf Jahren auf eine kumulierte Lohnsumme von 400 Prozent kommen. Eine komplette Befreiung ist nur für die Betriebe vorgesehen, deren Lohnsumme sich den in sieben Jahren nach der Vererbung oder Schenkung auf eine Lohnsumme von 700 Prozent beläuft.
Lohnsumme allein reicht nicht
Bei etwas größeren Unternehmen reicht allerdings die Lohnsumme alleine nicht aus, um unter die begünstigte (85 Prozent) oder vollständig befreiende (100 Prozent) Regelung zu fallen.
Übersteigt das begünstigte Vermögen den Wert von 20 Millionen Euro soll eine Verschonungsbedarfsprüfung gelten. Verfügt der Erbe oder Beschenkte über genügend anderes (privates) Vermögen, um die Steuerlast auf das begünstigte Vermögen von mehr als 20 Millionen Euro zahlen zu können, gilt die 85-Prozent-/100-Prozent-Regelung generell nicht.
Nach Angaben des Verbandes Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA) macht im Maschinenbau diese Gruppe rund ein Drittel aller Betriebe aus, die rund 80 Prozent der Beschäftigten der Branche stellen. Der Verband fordert daher eine spürbare Anhebung der Schwelle, ab der eine Bedürfnisprüfung erfolgen soll. Das Institut der deutschen Wirtschaft hält mindestens einen Wert von 50 Millionen Euro für notwendig, um größeren Schaden vom deutschen Mittelstand abzuhalten.
Das Finanzministerium hält das Problem dagegen für vernachlässigbar. Nach seinen Angaben soll von der Bedürfnisprüfung nur zirka ein Prozent der Betriebe betroffen sein.
Beim vereinfachten Ertragswertverfahren der Finanzverwaltung wird derzeit mit einem Multiplikator von mehr als 18 gerechnet. Damit wird schon ab einem Nachsteuer-Gewinn von etwas mehr als einer Millionen Euro pro Jahr ein Unternehmenswert von mehr als 20 Millionen Euro erreicht. Das spricht dafür, dass künftig wohl deutlich mehr als ein Prozent der Firmenerben eine Bedürfnisprüfung durchlaufen müssen.
Qual der Wahl
Nach den Schäuble-Plänen besteht zumindest die Möglichkeit, einen Abschlag zu zahlen. Ein Antrag auf diesen sogenannten Verschonungsabschlag ist allerdings unwiderruflich.
Bei einem begünstigten Vermögen von 20 Millionen bis 110 Millionen Euro erfolgt für jede 1,5 Millionen Euro, die die Marke von 20 Millionen Euro übersteigen, eine Minderung von jeweils ein Prozent der Begünstigung von 85 Prozent/100 Prozent, die wiederum von der Lohnsumme und der Fortführungslänge des Unternehmens abhängt.