Aktuell im Fokus der Finanzverwaltung Warum Anleger Fremdwährungskonten selbst deklarieren müssen

Maren Gräfe und Kay Alexander Schulz von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PWC

Maren Gräfe und Kay Alexander Schulz von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PWC

Die Führung von sogenannten Fremdwährungskonten ist nicht nur in der professionellen Vermögensverwaltung weit verbreitet. Grund ist die wachsende globale Verunsicherung über die Stabilität des finanziellen Systems. Im Zuge zunehmender Schwankungen anderer Anlageklassen werden Fremdwährungskonten zunehmend als Instrument der Risikostreuung in der Vermögensanlage betrachtet.

Darüber hinaus ermöglicht das Unterhalten von Fremdwährungsbeständen die unmittelbare Investition oder Desinvestition von Anlageinvestments, die wie etwa Schweizer Aktien in fremder Währung denominiert sind. Und das, ohne dass jeweils zuvor ein Wechsel von Euro-Beständen über einen oftmals ungünstigeren Umrechnungskurs der depotführenden Bank zu erfolgen hat.

Gefährliches Unwissen

Allerdings können Transaktionen mit Fremdwährungen steuerpflichtige Vorgänge auslösen. Dies ist vielen Steuerpflichtigen häufig nur unzureichend bewusst. Problematisch ist nämlich, dass auch deutsche Banken hierauf keine Abgeltungssteuer einbehalten und steuerpflichtige Gewinne und Verluste zumeist bei in- wie auch ausländischen Depotbanken nicht in den Erträgnisaufstellungen enthalten sind. Bankenseitig wird in diesen Fällen in den Erläuterungen auf eine Verpflichtung des Steuerpflichtigen, diese Geschäfte separat zu ermitteln, hingewiesen.

Diesbezüglich hatte der Gesetzgeber das Einkommensteuergesetz mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2014 angepasst. Seitdem rückt die zutreffende Ermittlung und Deklaration von Fremdwährungsgewinnen vermehrt in den Fokus der Finanzämter. Aus der aktuellen Beratungspraxis sind Fälle bekannt, bei denen anlässlich von Betriebs- und Außenprüfungen nach Feststellung von Lücken bei der Deklaration von Fremdwährungsgeschäften ohne weiteres Steuerstrafverfahren eingeleitet worden sind.

Dies hängt neben der im Fall Hoeneß geweckten ungeahnten Prominenz dieses Themas sicher auch mit der zunehmenden praktischen Relevanz zusammen. Hintergrund sind die erheblichen Währungsschwankungen insbesondere seit dem Jahr 2014.

Somit ist die gewissenhafte Ermittlung erzielter Fremdwährungsergebnisse unabdingbarer Bestandteil der Steuerklärung im Kapitaleinkünftebereich. Im Einzelfall ist für vergangene Veranlagungszeiträume die Erstattung von Berichtigungsanzeigen zu erwägen.

Zur Vermeidung von Fehlerquellen und aufgrund der aufwändigen und komplexen Ermittlung wird dabei in der Beratungspraxis vermehrt auf technische Fachkonzepte und EDV-Systeme zurückgegriffen. Unabhängig vom Gebot der Vollständigkeit der Steuererklärung steckt hier auch steuersenkendes Potenzial im Fall von Fremdwährungsverlusten.

Was sind kritische Währungsgeschäfte?


Bei den in der Praxis kritischen Devisengeschäften handelt es sich meistens nicht um den klassischen Währungstausch. Stolpersteine sind vielmehr die Veräußerungsgeschäfte, bei denen Fondsanteile in Fremdwährung ge- und verkauft werden. Denn auch der Kauf von Wertpapieren unter Zahlung von Fremdwährung kann ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft sein.

  1. Einkünftequalifikation
    Häufig unterliegen die Steuerpflichtigen der Annahme, dass seit Einführung der Abgeltungsteuer die Gewinne durch Kursschwankungen im Rahmen der Abgeltungssteuer berücksichtigt werden. Ein verbuchter Fremdwährungsbestand stellt für sich gesehen keine Kapitalforderung dar, so dass Veräußerungsgeschäfte explizit nicht dem Paragrafen 20 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und daher auch nicht der Abgeltungsteuer unterfallen.

    Auch die Vorschrift des Paragrafen 20 Absatz 4, Satz  1, Halbsatz 2 EStG, wonach die Währungsschwankungen im Rahmen der Berechnung des Veräußerungsgewinns durch in Fremdwährung dotierter Wertpapiere bereits berücksichtigt werden, erfasst nicht den eigentlichen Gewinn oder Verlust aus dem Fremdwährungsgeschäft. Veräußerungsgeschäfte in Fremdwährungen innerhalb der Spekulationsfrist sind für den Privatanleger jedoch in Paragraf 23, Absatz 1, Satz 1, Nummer 2 EStG geregelt.

  2. Wirtschaftsgut
    Die Fremdwährung bildet nämlich ein von der zugrundeliegenden (Konto-)Forderung des Kontoinhabers gegenüber der Bank zu separierendes eigenständiges Wirtschaftsgut im Sinne des Paragrafen 23, Absatz 1, Satz 1, Nummer 2 EStG. Dies hat der Bundesfinanzhof seit 2000 mehrfach festgestellt.

    An diesem Grundsatz ist nach Auffassung der Finanzverwaltung auch nach Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 festzuhalten (Bayerisches Landesamt für Steuern). Dies hat der Gesetzgeber durch Paragraf 23, Absatz 1, Satz 1, Nummer 2, Satz 3 EStG mit Wirkung für den Veranlagungszeitraum 2014 klargestellt.

    Es handelt sich mithin um sonstige Einkünfte, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen und damit noch nicht abgegolten, sondern manuell zu ermitteln und dem Finanzamt gegenüber zu erklären sind. Die Depotbank übernimmt diese Berechnungen in aller Regel nicht. Infolge zunehmender Sensibilisierung der Finanzbehörden ist eine entsprechende Klärung bei Kunden mit Fremdwährungsbeständen anzuraten.

  3. Veräußerungsgeschäfte
    Für eine Steuerpflicht ist aber Voraussetzung, dass die Fremdwährung als Wirtschaftsgut innerhalb eines Jahres angeschafft und veräußert wurde. In steuerlicher Hinsicht setzt dies eine steuerrelevante Anschaffung als auch eine Veräußerung voraus.

    Hiervon sind bloße – steuerlich nicht relevante - Zugänge und Abgänge abzugrenzen. Anschaffungen und Veräußerungen zeichnen sich in Abgrenzung zu Zugängen und Abgängen regelmäßig durch das Vorliegen eines marktoffenbaren Tauschvorgangs in Gestalt der Hingabe oder der Erlangung einer Rechtsposition aus.

    Ein Beispiel für einen steuerrelevanten Anschaffungsvorgang stellt der Verkauf eines Wertpapiers dar, sofern der Erwerber in Fremdwährung bezahlt. Es kommt ausdrücklich nicht darauf an, dass unverändert in derselben Währung investiert wird; das Vorliegen eines Tauschgeschäfts allein genügt. Als Veräußerungsvorgang qualifiziert sich unter anderem der Umtausch eines Fremdwährungsbestands in eine andere Fremdwährung oder in Euro, etwa im Wege der Umbuchung. Ebenso der Erwerb von Wertpapieren unter Einsatz von Fremdwährungsbeständen.

    Demgegenüber bleibt dagegen die Verbuchung einer Dividende oder eines Zinsertrages in Fremdwährung als schlichter Zugang steuerlich unerheblich. Schlichte Abgänge und keine Veräußerungen sind zudem reine Kontobewegungen, wie der Ausgleich einer Forderung oder Verbindlichkeit.


Aufgrund der Vielzahl an Geschäftsvorfällen, die üblicherweise auf Fremdwährungskonten zu verzeichnen sind, ergeben sich regelmäßig Konstellationen, in denen der Fremdwährungsbestand seinen Ursprung sowohl in steuerrelevanten Anschaffungen als auch steuerunerheblichen Zugängen hat.

Hier stellen sich in der steuerlichen Beratungspraxis regelmäßig Zuordnungsfragen im Hinblick auf die Verrechnung von Veräußerungen mit Anschaffungen und Zugängen, die über die Steuerpflicht entscheiden. Nach älterer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sollten Veräußerungsgeschäfte nur angenommen werden dürfen, wenn keine andere – steuerlich irrelevante – Verrechnung möglich ist.

Ungeklärt ist indes die Frage, inwieweit die gesetzliche Änderung in Paragraf 23 EStG aus dem Jahr 2014 sich hierauf auswirkt. Zur Veranschaulichung enthält der letzte Abschnitt ein vereinfachtes Praxisbeispiel.