Aktuell im Fokus der Finanzverwaltung Warum Anleger Fremdwährungskonten selbst deklarieren müssen

Seite 3 / 3


Das Praxisbeispiel

Der steuerpflichtige Herr Meier unterhält zum 1. Januar 2015 ein CHF-Konto, das zunächst einen Anfangsbestand über 10.000 Schweizer Franken (CHF) aufweisen soll. Der Anfangsbestand resultiert aus der Ausschüttung verschiedener schweizerischer Dividendentitel im Vorjahr.

Am 8. Januar veräußert Meier Novartis- und Nestlé-Aktien und erzielt dabei einen Erlös von 990.000 Schweizer Franken. Der Kurs der Währung soll zum Stichtag 1,21 CHF/EUR betragen. Am 19. Januar erwirbt er für die Hälfte des Kontoguthabens (500.000 Schweizer Franken) Roche-Aktien und bucht die andere Hälfte auf einem CHF-Festgeldkonto. Der Kurs beträgt nach der Aufwertung der Schweizerischen Notenbank 1,02 CHF/EUR. Das Festgeld wird am 19. Februar unter Gutschrift von 500 Schweizer Franken Zinsen abzüglich 185 Schweizer Franken Verrechnungssteuer fällig und auf das Euro-Konto zum Kurs von 1,04 CHF/EUR umgebucht.

Aus dem Beispielsfall resultieren folgende steuerrelevante Geschäftsvorfälle:

  • 19. Januar: Veräußerungsgewinn aus dem Ankauf von Roche-Aktien
    Das Fremdwährungsguthaben wurde zuvor aus steuerlicher Sicht durch den Verkauf von Novartis- und Nestlé-Aktien steuerrelevant angeschafft. Die Dividendengutschriften aus dem Vorjahr rechnen dagegen nicht als Anschaffung und ist deshalb zuvor gegenzurechnen. Der Gewinn ermittelt sich aus: Veräußerungserlös (490.000 CHF/1,02 CHF/EUR)) minus Anschaffungskosten (490.000 CHF/1,21 CHF/EUR)) gleich 75.433 Euro.

  • 19. Februar: Veräußerungsgewinn aus der Umbuchung zugunsten des Euro-Kontos
    Die Zinsgutschrift bleibt unbeachtlich. Der Gewinn ermittelt sich aus: Veräußerungserlös (500.000 CHF/1,04 CHF/EUR)) minus Anschaffungskosten (500.000 CHF/1,21 CHF/EUR)) gleich 67.546 Euro.


In der Einkommensteuererklärung 2015 muss der Steuerpflichtige sonstige Gewinne aus Fremdwährungsgeschäften in Höhe von insgesamt 142.979 Euro deklarieren.

Resümee

Die vorliegende Abhandlung hat den Fokus auf die steuerlichen Fragestellungen der Unterhaltung von Fremdwährungsbeständen gelegt. Dabei ist aufgezeigt worden, dass in Gegenwart stark schwankender Devisenmärkte ganz erhebliche steuerliche Auswirkungen eintreten können, so dass bei Vernachlässigung der steuerlichen Pflichten neben den allgemeinen steuerlichen auch steuerstrafrechtliche Aspekte schnell in den Vordergrund rücken können.

Der inländische Kontoinhaber und Steuerpflichtige selbst steht hierbei in der Pflicht, da Fremdwährungsergebnisse nicht von der Abgeltungsteuer erfasst sind und die Depotbanken mithin keinen Steuerabzug vornehmen.

Angesichts der Vielzahl rechtlicher Fragestellungen und Berechnungsprobleme (Anwendung der Fifo-Methode, Abgrenzung und Behandlung von bloßen Zu- und Abgängen, Anwendung der Zahnjahresfrist) ist eine fachkundige Beurteilung anzuraten, will man Fehlerquellen vermeiden.


Über die Autoren:

Dr. Maren Gräfe ist Rechtsanwältin, Steuerberaterin und Direktorin bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Pricewaterhouse Coopers (PWC) in München. Sie leitet dort den Bereich Private Clients/Familienunternehmen. Schwerpunktmäßig berät sie bei der rechtlichen und steuerlichen Nachfolgeplanung, zu Inhaberstrategien und der Vermögensstrukturierung.

Dr. Kay Alexander Schulz ist Steuerberater und Senior-Manager bei PWC in Hamburg. Sein Schwerpunkt liegt vornehmlich in der steuerlichen und kapitalmarktbezogenen Beratung von Privatpersonen und mittelständischen Familienunternehmern. Des Weiteren berät er bei der Entwicklung und Begleitung von Stiftungslösungen und in der steuerrechtlichen Verteidigung.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen