Besteuerung von Kapitalerträgen Warum Aktienfonds in der GmbH nicht die perfekte Dividendenstrategie-Lösung sind

Claudia Klümpen-Neusel ist Partnerin bei gkn Gräfe Klümpen-Neusel Rechtsanwälte Steuerberater.

Claudia Klümpen-Neusel ist Partnerin bei gkn Gräfe Klümpen-Neusel Rechtsanwälte Steuerberater. Foto: Sonja Herpich

Vermögensverwaltende GmbHs dienen nicht selten dem Zweck, über regelmäßige Ausschüttungen dem Gesellschafter ein (zweites) Einkommen zu sichern. Das Vermögen wurde über Jahre angespart oder resultiert aus dem Verkauf eines Unternehmens und soll nun dem Vermögensinhaber ratierlich zur Aufbesserung seiner Altersbezüge zufließen.

Da das Vermögen nicht in einem Schwung ausbezahlt werden wird, soll der Vermögensstamm weiter investiert bleiben und möglichst niedrig besteuerte Erträge abwerfen. Diese Erträge können dann als Dividenden an den Gesellschafter der GmbH ausgeschüttet werden.

Vorteilhafte Besteuerung von Erträgen aus Aktienfonds auf GmbH-Ebene

Eine besonders günstige Besteuerung kann erreicht werden, indem das Vermögen der GmbH in Investmentfonds – insbesondere in Aktienfonds – investiert wird.

Hält eine Kapitalgesellschaft Anteile an einem Aktienfonds, sieht das Investmentsteuergesetz nämlich vor, dass sämtliche Erträge, die der Kapitalgesellschaft aus dem Fondsanteil zufließen, zu 80 Prozent von der Körperschaftsteuer und zu 40 Prozent von der Gewerbesteuer befreit werden. Erzielt die GmbH also einen Aktienfondsertrag in Höhe von 100 Euro, fällt hierauf nur eine Ertragsteuer von circa 12 Prozent, das heißt 12 Euro an (KSt, SolZ und unterstellte 15 Prozent GewSt). Etwa 88 Euro, das heißt 88 Prozent der Einkünfte können von der GmbH steuerfrei vereinnahmt werden.

Damit der Gesellschafter finanziell versorgt ist, müssen die Investmenterträge aber noch von der GmbH an den Gesellschafter ausgeschüttet werden. Auch hierauf fällt eine Steuer an, üblicherweise die Abgeltungsteuer (AbgSt) mit 25 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag (SolZ). Trotz der sehr günstigen Besteuerung auf Ebene der GmbH verbleiben dem Gesellschafter nach Abzug aller Steuern damit nur knapp 67 Euro beziehungsweise 67 Prozent der Investmenterträge, die er für seine privaten Zwecke nutzen kann.

Laufende Fondserträge auf privater Ebene

Anstelle einer Dividendenstrategie über eine Kapitalgesellschaft könnte sich der Vermögensinhaber auch dafür entscheiden, unmittelbar auf privater Ebene Anteile an einem Aktienfonds zu erwerben und die Ausschüttungen aus dem Fonds ohne Zwischenschaltung der GmbH zu vereinnahmen.

Auch für den Privatanleger sieht das Investmentsteuergesetz eine Teilfreistellung auf Investmenterträge aus Aktienfonds vor. Diese beträgt zwar „nur“ 30 Prozent (gegenüber der 80-prozentigen Teilfreistellung bei Kapitalgesellschaften), allerdings kommt auf die verbleibenden 70 Prozent auch nur die AbgSt 25 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent SolZ zur Anwendung. Im Ergebnis würden die Ausschüttungen aus dem Aktienfonds in Höhe von 100 Euro auf Ebene des Investors somit insgesamt mit circa 18,50 Euro, das heißt mit 18,5 Prozent besteuert, sodass ihm für seine privaten Zwecke noch immer circa 81,50 Euro beziehungsweise 81,5 Prozent verblieben.

Dies scheint auf den ersten Blick deutlich günstiger als die Dividendenstrategie über die GmbH. Auf den zweiten Blick ist jedoch zu konstatieren, dass die Ausschüttungen aus einem Investmentfonds nicht konstant sind und sich daher nicht vorhersagen lässt, ob der Anleger zu viel, zu wenig oder ausreichende Erträge aus dem Fonds erwirtschaftet. Bei der GmbH-Lösung könnten die zu viel angefallenen Investmenterträge demgegenüber nach Abzug der sehr geringen Steuerbelastung (rund 9 Prozent) thesauriert und reinvestiert werden.

Veräußerung von Aktienfonds auf privater Ebene

Noch günstiger stellt sich der Anleger aus steuerlicher Sicht, wenn er Anteile an einem thesaurierenden Aktienfonds erwirbt, der seine Erträge nicht ausschüttet, sondern die Erträge in seinem Wertzuwachs widerspiegelt.

Verkauft nun der Anleger ratierlich Fondsanteile in dem Umfang, in dem er bisher Ausschüttungen aus der GmbH oder dem Fonds eingeplant hatte, erzielt er wiederum einen Investmentertrag, der – sofern es sich um einen Aktienfonds handelt – zu 30 Prozent von der Einkommensteuer befreit ist; nur die restlichen 70 Prozent unterliegen wiederum der AbgSt. Bemessungsgrundlage für Teilfreistellung und AbgSt ist aber nicht der gesamte Veräußerungserlös, sondern lediglich der Veräußerungsgewinn. Dieser besteht aus der Differenz zwischen Veräußerungserlös und historischen Anschaffungskosten für den Fondsanteil.

Veräußert der Anleger also einen Fondsanteil im Wert von 100 Euro, den er zum Beispiel zu 75 Euro erworben hatte, erzielt er einen Veräußerungsgewinn von 25 Euro, der zu 30 Prozent (7,50 Euro) steuerfrei ist und nur zu 70 Prozent (17,50 Euro) der AbgSt zuzüglich SolZ unterliegt. Nach Abzug der Steuer (circa 4,60 Euro) verbleiben ihm damit circa 95 Prozent (95,40 Euro) für seine privaten Zwecke.

Fazit

Oder andersherum ausgedrückt: wenn der Vermögensinhaber 100 Euro für private Zwecke vereinnahmen möchte, benötigt er bei der Dividendenstrategie über eine GmbH einen Investmentertrag in Höhe von circa 155 Euro, bei der Dividendenstrategie über unmittelbare laufende Investmenterträge einen Investmentertrag in Höhe von circa 123 Euro. Bei der ratierlichen Veräußerung von Fondsanteilen aus seinem Privatvermögen benötigt er hingegen einen Investmentertrag in Höhe von nur rund 109 Euro (bei einer unterstellten Wertsteigerung von 34 Prozent).

Die äußerst günstige Besteuerung bestimmter Kapitalerträge auf Ebene einer Kapitalgesellschaft verstellt oftmals den Blick dafür, dass – je nach Zielsetzung des Anlegers – auch andere Investment- oder vielmehr Divestment-Strategien steuerliche Vorteile bieten können.


Über die Autorin:

Dr. Claudia Klümpen-Neusel ist Partnerin bei GKN Gräfe Klümpen-Neusel Rechtsanwälte Steuerberater und Kooperationspartnerin von Ebel & Team. Dieser Beitrag wurde zuerst auf der Homepage von Ebel & Team veröffentlicht. Das Unternehmen berät Family Offices und Familienunternehmen zu Themen wie Familienverfassungen, Nachfolge, Konfliktmoderation und Coaching sowie Recht und Steuern.

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