Die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersvorsorge fordert von Politik und den Gesetzgebern Reformen für Pensionskassen. In gleich mehrere Mitteilungen beklagt der Verband beispielsweise, dass die steuerbefreiten Sparkassen innerhalb ihrer satzungsgemäßen Vermögensanlage teilweise steuerlich benachteiligt werden. Wolle eine Pensionskasse etwa eine ihr gehörende Immobilie mit Solarpanels und E-Ladestationen ausstatten und die Anlage betreiben, verliert sie nach Paragraf 5 des Körperschaftssteuergesetzes die Steuerbefreiung.
„Statt das Finanzierungspotential von Pensionskassen für den Klimaschutz zu nutzen, bestraft der Fiskus diese Unterstützung des Transformationsprozesses durch solche umweltbewussten institutionellen Anleger“, beklagte Jürgen Rings, Leiter der Aba-Fachvereinigung Pensionskassen, im Rahmen der Pensionskassentagung am 19. Oktober 2022 in Bonn. So solle das Jahressteuergesetz 2022 steuerbefreite Pensionskassen bestenfalls lieber dazu animieren, den Ausbau erneuerbarer Energien zu unterstützen.
Starre Bedeckungsregelung sorgt für Ärger bei den Pensionskassen
Und es gibt weitere Kritikpunkte seitens des Verbandes: „Starre Bedeckungsregeln von jederzeit 100 Prozent der Verpflichtungen passen nicht zum extrem langfristig ausgerichteten Geschäftsmodell der Pensionskassen“, so Stefan Nellshen, stellvertretender Leiter des Aba-Fachausschusses Kapitalanlage und Regulatorik. Die Ausrichtung der Kapitalanlagestrategie an einer jederzeitigen, vollständigen Bedeckung langfristiger Leistungsverpflichtungen führe häufig sogar zu geringeren Wahrscheinlichkeiten, die Leistungen stets im Fälligkeitszeitpunkt erfüllen zu können.
Mittels flexiblerer Modelle und Instrumenten des Asset Liability Managements könne die Wahrscheinlichkeit, die Leistung auch zu erbringen, maximiert werden – passgenau zu den konkreten Fälligkeitsstichtagen. Pufferlösungen mit vordefinierten Bedeckungslücken wären beispielsweise eine praktikable Übergangslösung. „Eine entsprechende Anpassung der Regulatorik wäre auch im Sinne der Absichtserklärungen des Koalitionsvertrags, Anlagemöglichkeiten mit höheren Renditen zu ermöglichen“, erklärte Georg Thurnes, Vorstandsvorsitzender der Aba.
Regulatorik ist für viele Pensionskassen und Pensionsfonds kaum stemmbar
Zudem sollten laut des Verbands die aufsichtsrechtlichen Vorgaben für Pensionskassen und Pensionsfonds mit einem vertretbaren Kosten-Nutzen-Verhältnis umsetzbar sein. „Außerdem muss das Proportionalitätsprinzip in der Praxis auch Anwendung finden“, erklärte Dirk Jargstorff, stellvertretender Vorsitzender der Aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung. Als Beispiele für die Regulierung führte Jargstorff den IOPA-Stresstest, VAIT-Rundschreiben, das EbAV-Kostenberichtswesen, die VAG-Anzeigen-Verordnung, die Offenlegungsverordnung und die Überprüfung der EbAV-II-RL an.
Die Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge würden so immer tiefer in die Finanzmarktregulierung einbezogen werden: „Pensionskassen und Pensionsfonds sind weder am Markt agierende Lebensversicherungsunternehmen noch Finanzdienstleister. Das muss sich endlich auch in der Regulatorik und deren Auslegung in der Aufsichtspraxis widerspiegeln.“