Zudem existiert nur ein unterinstanzliches Finanzgerichtsurteil, das die Grunderwerbsteuerfreiheit bei Einbringung in Miteigentumsfonds bestätigt hat. Für vollkommene Rechtssicherheit müsste also jedes zuständige Finanzamt vor der Einbringung angefragt werden, was insbesondere bei überregionalen Portfolien ein komplexes Unterfangen ist.
Daher beobachtet man aktuell Einbringungen eher in geschlossene Spezial-InvKG als in Miteigentumsfonds. Dann profitiert der Anleger zugleich auch in weiterer grunderwerbsteuerlicher Hinsicht. Sofern er nämlich gegebenenfalls nach Einbringung in den Fonds irgendwann einmal die KVG – zum Beispiel wegen konkreter Leistungsunzufriedenheit – austauschen müsste, lässt sich dies durch Abbestellung der gegenwärtigen und Bestellung einer neuen KVG auf Grundlage einer Personengesellschaft als Fonds gut und rechtssicher durchführen.
Weiterhin können sich im Einzelfall anlegerspezifische Fragen ergeben. Möchte zum Beispiel ein Anleger auch nach Einbringung mit seiner eigenen Liegenschaftsverwaltung den Bestand im Fonds bewirtschaften, muss er gegebenenfalls mit seiner Aufsicht abklären, ob diese Tätigkeit auch von seiner Erlaubnis umfasst wird. Bei streng rechtlicher Betrachtung würde er als Dienstleister den Bestand eines Dritten, nämlich des Fonds, als seinen eigenen Bestand verwalten.
Fazit
Identifiziert ein Haus für sich strategischen Handlungsbedarf und sind sämtliche Fragen, etwa im Zusammenspiel mit einer versierten Master-KVG als Partner, erst einmal geklärt, steht der Einbringung praktisch nichts mehr im Wege – und der Anleger kann von den Vorteilen nachhaltig profitieren.
Über den Autor:
Rechtsanwalt (RA) Tobias Moroni ist seit 2018 Geschäftsführer (Managing Director) der Master-KVG Institutional Investment Partners (2IP). Zuvor war er für Hauck & Aufhäuser im Asset-Servicing tätig, zuletzt verantwortete der Jurist das Geschäftsfeld als Mitglied des erweiterten Vorstands. Moronis Laufbahn begann bei Sal. Oppenheim im Depotbankgeschäft. Moroni ist Co-Autor eines Kommentars zum Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB).