1,5 Milliarden Euro für den Notfallfonds Österreich schafft Einlagensicherung ab

Der österreichische Staat zieht sich zum 15. Juli aus der Einlagensicherung der Banken zurück. Ab da sind die Finanzinstitute allein dafür zuständig, Opfer von Bankpleiten zu entschädigen. Das geht aus einem Gesetzesentwurf des Finanzministeriums hervor. Bislang standen die Banken nur für Beträge bis zu 50.000 Euro ein; bei Beträgen zwischen 50.000 und 100.000 Euro übernahm der Bund. In Österreich sind Privatkonten bis zu einem Betrag von 100.000 Euro von der Einlagensicherung geschützt. 

Damit die Banken dieser Aufgabe gerecht werden können, müssen sie in den kommenden Jahren viel Geld in den Einlagensicherungsfonds einzahlen. Mehreren übereinstimmenden Berichten österreichischer Medien zufolge soll das Fondsvolumen bis 2024 auf knapp 1,5 Milliarden Euro steigen. 

Mit dem Rückzug aus der Einlagensicherung setzt Österreich die EU-Einlagensicherungsrichtlinie um, die im Sommer vergangenen Jahres in Kraft trat. Ziel der Richtlinie ist es, europäische Sparer besser zu schützen und das Risiko, die Einleger entschädigen zu müssen, bei den Instituten und nicht bei den Steuerzahlern anzusiedeln. 

Und in Deutschland? Hierzulande sind die Risiken bereits längst bei den Instituten selbst angesiedelt. Sparkassen, Landesbanken, Landesbausparkassen und Genossenschaftsbanken gehören institutssichernden Einrichtungen an. Aufgabe dieser Einrichtungen ist, die ihnen angeschlossenen Institute vor Insolvenz und Liquidation zu bewahren. Kunden von Instituten, die einer institutssichernden Einrichtung angehören, werden also mittelbar vor Verlust ihrer Einlagen geschützt. 

Auch Kunden von Banken in privater Hand haben nichts zu befürchten - solange ihr Kontoguthaben pro Institut 100.000 Euro nicht üebrsteigt. Denn Kreditinstitute sind seit August 1998 durch das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz verpflichtet, ihre Einlagen durch Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zu sichern. Die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung ist Voraussetzung dafür, dass ein Institut überhaupt zum Geschäftsbetrieb zugelassen wird.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen