Erteilung, Todesfall und Missbrauch Was Sie über Vollmachten wissen sollten

Altbundespräsident Walter Scheel und seine Frau Barbara. Um die Vorsorgevollmacht, die Scheel vor drei Jahren zugunsten seiner Frau unterschrieben hat, tobt eine Familienfehde

Altbundespräsident Walter Scheel und seine Frau Barbara. Um die Vorsorgevollmacht, die Scheel vor drei Jahren zugunsten seiner Frau unterschrieben hat, tobt eine Familienfehde Foto: Patrick Seeger / DPA

Durch eine Vollmacht kann man einer anderen Person rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht erteilen. Damit besitzt der Bevollmächtigte (Vertreter) die Möglichkeit, für den Aussteller dieser Vollmacht (Vertretener) eine wirksame rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben, ihn also wirksam zu vertreten. Beispielhaft seien hier nur die Handlungsvollmacht oder die Erteilung von Prokura genannt.

Die Arten von Vollmachten

Die Ausgestaltung einer Vollmacht ist grundsätzlich in jedem denkbaren Umfang und zu fast jedem Zweck möglich. Ausgeschlossen sind nur höchstpersönliche Rechtsgeschäfte wie die Eheschließung oder die Ausübung des Wahlrechts. Gegebenenfalls ist der Umfang der Vollmacht mithilfe des Wortlauts, des Zwecks und des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses zu ermitteln. Neben der alles umfassenden Generalvollmacht sind auch Vollmachten für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften oder Vollmachten für ein ganz konkretes Rechtsgeschäft möglich. Um Unklarheiten und späterer Rechtsunsicherheit vorzubeugen, sollte der Umfang einer Vollmacht so präzise wie möglich benannt werden.

200.000 neue Vollmachten gab es 2014

Verstärkt in den Blickpunkt gerückt sind die sogenannten Vorsorgevollmachten, mit der eine spätere Anordnung der Betreuung durch das Gericht vermieden werden soll. Solche Vorsorgevollmachten sind zumeist als Generalvollmacht ausgestaltet, können aber beispielsweise auch auf Vermögensangelegenheiten oder persönliche Belange des Vollmachterstellers beschränkt werden. Bis Ende Juni 2014 waren im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer knapp 2,5 Millionen Vorsorgevollmachten eingetragen, wobei allein 2014 knapp 200.000 Neueintragungen vorgenommen wurden.

Auch bei Bank- und Vermögensverwaltungsvollmachten kann im Einzelfall eine Ausgestaltung als Bankvollmacht allerdings in Form der einfachen Kontovollmacht erteilt werden, mit der der Bevollmächtigte, im in der Verfügung festgelegten Umfang, über ein bestimmtes Bankkonto verfügen kann. Im Regelfall halten Kreditinstitute eigens hierfür entwickelte Vordrucke bereit.

Hiermit erkläre ich: Die Zahl der Vollmachten steigt

Über die vergangenen fünf Jahre hat die Zahl der Vollmachten, die bei der Notariatskammer hinterlegt werden, beständig zugekommen. Über 2,5 MIllionen Vollmachten sind bis Juni 2014 registriert und hinterlegt


Quelle: Bundesnotarkammer

Einen vergleichsweise kleinen Anteil haben Patientenverfügungen. Gleichwohl steigt der Anteil der Vollmachten, die mit einer Patientenverfügung verbunden sind stark an und nimmt einen hohen Anteil an den Neueintragungen ein

Erteilung einer Vollmacht

Erteilt werden kann eine Vollmacht sowohl einer einzelnen Person als auch mehreren Personen in Form der Einzel- oder Gesamtvertretung. Eine Vollmacht kann entweder gegenüber dem Bevollmächtigten selbst oder aber auch gegenüber dem Dritten, dem gegenüber die Vollmacht wirken soll, erklärt werden. Voraussetzung ist lediglich, dass der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht geschäftsfähig ist. Grundsätzlich kann eine Vollmacht formfrei, also auch mündlich, erteilt werden. Dies ist selbst dann der Fall, wenn das vom Bevollmächtigten vorzunehmende Rechtsgeschäft einer bestimmten Form bedarf.

Allerdings sehen zahlreiche einzelgesetzliche Regelungen für bestimmte Vollmachten spezielle Formzwänge vor. So ist beispielsweise für eine Prozessvollmacht die Schrift form und für Vollmachten im Zusammenhang mit Grundbuchgeschäften die notarielle Beglaubigung vorgeschrieben. Eine Generalvollmacht sollte daher regelmäßig notariell beurkundet werden.

Es ist grundsätzlich sogar möglich, dass eine Vollmacht stillschweigend, lediglich durch schlüssiges Handeln des Vollmachtgebers erteilt wird. Auch sogenannte Duldungs- oder Anscheinsvollmachten können vorkommen, sollten aber tunlichst vermieden werden. Selbst wenn im konkreten Einzelfall keine Formvorschriften gelten, sollte eine Vollmacht zumindest schriftlich erteilt werden. Nur so können spätere Beweis-Schwierigkeiten verhindert werden.

Erlöschen und Widerruf einer Vollmacht

Ist eine Vollmacht auf bestimmte Rechtsgeschäfte beschränkt, so erlischt sie automatisch mit dem Erreichen des Zwecks. Auch der Tod oder der Eintritt der dauernden Geschäft sunfähigkeit des Bevollmächtigten lassen die Vollmacht erlöschen. Durch den Tod oder den Eintritt der dauernden Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers erlischt eine Vollmacht dagegen im Zweifel nicht. Vielmehr müssen die Erben als Rechtsnachfolger des Vollmachtgebers die Vollmacht widerrufen. Häufig sehen daher die Vordrucke für Bankvollmachten von privaten Kreditinstituten bereits die Widerrufsmöglichkeit durch lediglich einen einzelnen Erben vor.

Vollmacht über den Tod hinaus

Es ist auch möglich, eine Vollmacht ausdrücklich über den Tod des Vollmachtgebers hinaus (die sogenannte transmortale Vollmacht) oder erst im Fall des Todes gelten zu lassen (die sogenannte postmortale Vollmacht). Dies kann beispielsweise sinnvoll sein, um die Vermögensverwaltung durch den Bevollmächtigten auch nach dem Tod sicherzustellen.

Um spätere Nachweisprobleme des Bevollmächtigten gegenüber Dritten zu vermeiden, sollte in der Vollmacht ebenfalls explizit erklärt werden, dass diese nicht bei Handlungs-, Versorgungs- oder Geschäftsunfähigkeit oder dem Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers erlöschen soll. Selbstverständlich kann auf der anderen Seite eine Vollmacht auch auf die Lebenszeit des Vollmachtgebers beschränkt werden (sogenannte prämortale Vollmacht).

Eine Vollmacht kann grundsätzlich jederzeit vom Vollmachtgeber widerrufen werden. Auch der Widerruf ist formfrei möglich und kann entweder gegenüber dem Bevollmächtigten oder aber auch gegenüber dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll, erfolgen. Unter gewissen Voraussetzungen kann ein Widerruf auch vertraglich ausgeschlossen werden. Nicht möglich ist dies allerdings bei einer Generalvollmacht. Um Probleme bei einem etwaigen Widerruf zu vermeiden, kann eine Vollmacht auch von vornherein zeitlich befristet erteilt werden. Zudem ist die Vollmachtserteilung unter einer aufschiebenden oder einer auflösenden Bedingung möglich.

Mit der Erteilung einer Vollmacht geht auch immer das Risiko des Missbrauchs einher. Das Risiko eines Missbrauchs liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beim Vertretenen beziehungsweise im Erbfall bei seinen Erben. Wird einem Dritten vom Bevollmächtigten eine schriftliche Vollmacht im Original oder in notariell beglaubigter Kopie vorgelegt, so darf diese Person grundsätzlich auf den Inhalt dieser Vollmacht vertrauen und muss nicht prüfen, ob es im Innenverhältnis irgendwelche Beschränkungen gibt. Etwas anderes gilt nur in denjenigen Fällen, wo der Bevollmächtigte in ersichtlich verdächtiger Weise seine Vertretungsmacht gebraucht. Notwendig sind dafür allerdings schon massive Verdachtsmomente für einen Missbrauch.

Missbrauch einer Vollmacht

Zu Ärger muss aber nicht immer nur der Missbrauch führen. Auch schlechte wirtschaftliche Entscheidungen des Bevollmächtigten werden so behandelt, als hätte der Vollmachtgeber diese selber getroffen. Der Vollmachtgeber sollte dem Bevollmächtigten daher sein absolutes persönliches Vertrauen entgegenbringen und ihn auch für die Vertretung für geeignet halten. Bei Zweifeln ist von einer Vollmachtserteilung abzuraten. Als zusätzliche Sicherheit ist es anstelle der klassischen Doppelvollmacht, bei der zwei gleichberechtigte Bevollmächtigte benannt werden, die sich im Innenverhältnis gegenseitig kontrollieren, auch möglich, beispielsweise einen Rechtsanwalt als Kontrollbevollmächtigten zu benennen.

Dieser kann dann dem (Haupt-)Bevollmächtigten unterstützend und kontrollierend zur Seite stehen. Insbesondere bei einer Vorsorgevollmacht, bei deren Gebrauch sich der Vollmachtgeber regelmäßig in einer Situation befindet, in der er die Kontrolle der Vollmachtsausübung nicht mehr selbst wahrnehmen kann, ist eine solche Korollbevollmächtigung in die Überlegungen mit einzubeziehen.

Der Autor Andreas Richter ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Partner bei P+P Pöllath + Partners in Berlin. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen unter anderem im nationalen und internationalen Steuerrecht sowie der Beratung von vermögenden Privatpersonen, Familiengesellschaften, -stiftungen und Family Offices.

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